1. Das Dojo ist ein Übungsraum. Das eigene Verhalten muß immer danach gerichtet sein, dass andere — insbesondere Trainierende — nicht gestört werden.
2. Den Anweisungen der anwesenden Lehrer ist unbedingt Folge zu leisten. Sie sind mit Respekt zu behandeln, sind aber auch nur Menschen, die Fehler machen können.
3. Der Gi und die übrige Trainingsausrüstung ist stets sauber zu halten.
4. Außerhalb der Matte sind Schuhe zu tragen.
5. Vor dem Training sind Schmuckgegenstände jeglicher Art abzulegen.
6. Die Matte darf nur in ordnungsgemäßen Gi betreten werden; der Gi ist mit den vorgeschriebenen Abzeichen zu versehen.
7. Am Training darf nur derjenige teilnehmen, der sich körperlich und geistig in der Lage sieht, dieses auch durchzustehen.
8. Während des Trainings darf die Matte nur aus besonders triftigen Gründen verlassen werden. Jedes Verlassen ist dem leitenden Lehrer anzuzeigen.
9. Während des Trainings ist strengste Disziplin zu wahren.
10. Kraftausdrücke und andere Unmutsäußerungen sind während des Trainings zu unterlassen.
11. Die Matte ist vor jedem Betreten anzugrüßen und bei jedem Verlassen abzugrüßen.
12. Der Trainingspartner ist mit Respekt und Achtung zu behandeln. Die Übungen sind stets mit besonderer Rücksicht auf seine Gesundheit auszuführen. Die eigene Ausführung ist dem Trainingszustand
des Trainingspartners anzupassen.
13. Der jeweilige Trainingspartner ist vor dem Beginn der Übungen anzugrüßen und nach deren Beendigung abzugrüßen.
14. Die Übungen sind stets in dem Bewußtsein auszuführen, daß sie im Ernstfall zu schweren Verletzungen führen können.
15. Die Ausführung der Übungen muß der Umgebung angepaßt werden; dabei ist vor allem auf andere Trainierende Rücksicht zu nehmen.
16. Übungswaffen dürfen nicht geworfen werden und sind grundsätzlich so zu behandeln, als seien sich echt.
17. Jede einzelne Übung sollte mit äußerster Konzentration und wiederholt ausgeführt werden; nur so ist Vervollkommnung zur erreichen.
18. Nur wer regelmäßig trainiert, kann damit rechnen, Prüfungen innerhalb der vorgeschriebenen Zeit ablegen zu dürfen.