Notwehr

gemäß § 32 StGB

§ 32 StGB (Strafgesetzbuch)

 

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Spruch des Monats

Wer lächelt statt zu toben,
ist immer der Stärkere.

(jap. Weisheit)

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